Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferant
ASPERA technology s. r.o., mit Sitz in Křižíkova Str. 734/1, 370 01 České Budějovice, Ident.-Nr.: 07699140 Vertreten durch Ing. František Kaska, Geschäftsführer Die Gesellschaft ist im vom Kreisgericht in České Budějovice geführten Handelsregister, Abteilung C, Einlage 28292, eingetragen. im Weiteren nur „Lieferant“
II. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ist die Festlegung der Bedingungen für Lieferungen und einzelne Abnahmen der Erzeugnisse und der Dienstleistungen durch den Abnehmer vom Lieferanten ASPERA technology, Blecherzeugung und -bearbeitung.
III. Allgemeine Lieferbedingungen
1. Die Erzeugnisse/Dienstleistungen werden vom Lieferanten aufgrund von einer (schriftlichen, bzw. mündlichen) Bestellung des Abnehmers in den vom Lieferanten bestätigten Fristen geliefert werden.
2. Die Bestellung muss die Spezifikationen und die Menge der geforderten Erzeugnisse/Dienstleistungen, bzw. den Termin- und Lieferort beinhalten. In dem Falle des Revisions wurde die Bestellung markiert. Den Kunde ist verpflichtet auf die Änderung des Teiles/Bezeichnungs aufmerken. 

Die von dem Kunden übermittelten Daten gelten als gültig und vollständig.

Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller übermittelten Daten/Dokumente, die für die Produktion benötigt sind.

Jede Änderung an der Dokumentation muss ein ordnungsgemäßes Änderungsmanagement durchlaufen.

3. Der Transport von den Erzeugnissen/Dienstleistungen wird durch die Vereinbarung für einzelne Geschäftsfälle gelöst.
4. Mit den Erzeugnissen/Dienstleistungen werden dem Abnehmer der Lieferschein, bzw. die Rechnung – der Steuerbeleg, geliefert werden.
Die Verpackungen auβer der Mehrwegverpackungen (d.h. auβer der Transportpaletten, Laufgitter aus Holz, Gitterboxen u. ä.) sind im Preis der Erzeugnisse/Dienstleistungen bereits eingeschlossen und werden nicht gesondert berechnet werden. Die Mehrwegverpackungen werden laut Vereinbarung berechnet werden und es ist möglich sie innerhalb von 3 Monaten zurückzugeben, wobei eine Amortisierung in Höhe von 20 % des Werts dieser Mehrwegverpackungen berechnet wird.
5. Im Falle einer Vereinbarung über die Bereitstellung der Lagervorräte verpflichtet sich der Lieferant dem Abnehmer eine beidseitig abgestimmte Menge der Erzeugnisse in seinen Lagerräumlichkeiten zu lagern. Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit verpflichtet sich der Abnehmer diesen Vorrat spätestens innerhalb von einem Monat seit einer schriftlichen Aufforderung vom Lieferanten abzunehmen.
IV. Der Preis der Ware und die Zahlungsbedingungen
1. Der Preis der Erzeugnisse/Dienstleistungen wird individuell festgelegt laut eines Preisangebots.
2. Die Rechnungsfälligkeit beträgt 15Tage
3. Bei der Überschreitung der Fälligkeitsfrist wird dem Abnehmer der gesetzliche Verzugszins für jeden Tag des Verzugs berechnet.
4. Der Lieferant behält sich das Recht sich bei einer Versicherungsanstalt die Höhe des Kreditlimits festzulegen, bzw. auch die Zahlungen des Abnehmers versichern zu lassen.
V. Übergang des Eigentums und Garantie für Warenqualität
1. Das Eigentumsrecht zu den Erzeugnissen/Dienstleistungen geht auf den Abnehmer ab Tag der Zahlung des Kaufpreises über.
2. Die Gefahr eines Schadens auf den Erzeugnissen/Dienstleistungen geht auf den Abnehmer ab Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme der Erzeugnisse und Bestätigung des Lieferscheins über.
3. Der Lieferant übernimmt die Garantie für die Qualität der Erzeugnisse/Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten, falls etwas Anderes nicht vereinbart wird.
4. Die Garantiefrist läuft ab Tag der Lieferung der Erzeugnisse/Dienstleistungen.
VI. Erklärung des Lieferanten und Abnehmers
1. Der Lieferant ist berechtigt die Lieferung der Erzeugnisse/Dienstleistungen dem Abnehmer zu stoppen, falls sich dieser im Verzug mit der Zahlung der ausgestellten Rechnungen länger als 30 Tage nach deren Fälligkeit befindet.
2. Falls es seitens des Abnehmers zur Nichterstattung der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen – Steuerbelege unbegründet kommt und diese Verspätung die Frist 60 Kalendertage überschreitet, angefangen mit Tag, der nach dem Fälligkeitsdatum der ältesten nicht erstatteten Rechnung folgt, ist der Lieferant berechtigt die ganze Forderung dem Abnehmer gegenüber abzustoßen oder abzutreten.
3. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass sämtliche von oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Streitigkeiten nach dem tschechischen Recht vor dem allgemeinen Gericht des Lieferanten beurteilt werden, d.h. durch das Bezirks-, bzw. Kreisgericht in České Budějovice.
VII. Abschlussbestimmungen
1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gültig ab 1.1.2019